Haushaltsgeld 500 €, wie kann ich da noch was sparen ? (Rentnerin)

in „Rundum Leben“

Zu diesem Thema gibt es 156 Antworten

„Elbe“ (Pseudonym)

@ helmi
das hast du schön gesagt
so einen besseren menschen habe ich auch :-)

„Oder-Spree“ (Pseudonym)

@ rotefanta
die lassen keine Socken liegen, verlangen kein Taschengeld und hauen einen nicht in die Pfanne........lach

„Freiberg“ (Pseudonym)

Die Eigentumswohnung scheint ja beim Kauf ziemlich günstig gewesen zu sein...
Was sie heute in Anbetracht der gestiegenen Wohnungsnot nun ziemlich teuer gemacht hat.
Sollte sich also ziemlich gewinnbringend verkaufen lassen!

Ich würde den aktuellen Marktwert in Erfahrung bringen und dann durchrechnen wie lange ich davon "gut" leben könnte.

Gut im Sinne von: Mehr Geld monatlich zu haben als jetzt.
Natürlich inkl. Abzug der Umzugskosten und der dann laufenen Kosten für eine Mietswohnung.

Sollte dann das Geld aufgebraucht sein kann man auch Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen wo ich mich nicht schämen würde!

„Oder-Spree“ (Pseudonym)

@ Kater
Ja, sie war supergünstig und ich zahle jetzt nur noch 260 NK inkl. Hzg., Wasser, Müll, Treppenhausreinigung etc. etc.
Ich würde sie niemals verkaufen; wenn ich mal ins Altersheim muss, bin ich solange Selbstzahler, bis der Erlös verbraucht ist. Erst dann falle ich dem Staat zur Last.

„Vreden“ (Pseudonym)

Hallo Rotefanta,

es ist mir immer wichtig, dass keine personenbezogenen Daten via I-Net angegeben werden, da hier Mißbrauch möglich wäre.
Gerade deshalb benenne ich immer nur Fallbeispiele. Also nehm ich an, dass du eine Rentnerin mit Kind kennst, die nicht über ein Schonvermögen von 2600 € verfügt. Sie hat keine Picassos an der Wand hängen und besitzt auch keinen Airbus360.

Die aktuellen Sätze werden von den Verfahrensbeteiligten beim BVerfG wie folgt zum 01.01.2013 angegeben:

Alleinlebende: 382 €
Paare/BG: 345 €
Erwachsene im Haushalt anderer: 306 €
Kinder 0-6 Jahre: 224 €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 255 €
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 289 €

Wir nehmen an, dass der Gutachter der DRV festgestellt hatte,
dass die Frau X in den nächsten neun Jahren nicht mehr in der Lage sein wird, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten, was nicht an der ungünstigen Arbeitsmarktlage liegen darf, sondern am Beeinträchtigungsbild wie z. B. bei Querschnittsgelähmten, bei denen nicht mehr die Möglichkeit auf Besserung besteht, an einem üblichen Arbeitsprocedere von mindestens 3 Stunden am Tag teilzuhaben. Oft wird die EU-Rente nur auf Zeit gewährt...

Ist Frau X als dauerhaft voll erwerbsgemindert einbestuft, ist diese gutachterliche Feststellung für das Grundsicherungsamt bindend. Kann sie 3 Stunden am Tag arbeiten, gilt das SGB II, ansonsten das SGB XII.

Wenn Frau X mit einem minderjährigen Kind zusammen lebt und für dessen Pflege und Erziehung alleine sorgt, bekommt diese Frau X einen Mehrbedarf (Alleinerziehende) zugesprochen.

Wenn das Kind unter 7 Jahren ist, entspricht dieser 36 % von 382 €. Ansonsten 12 % aus 382 €.

Das Kinderalter ist auch bei den Kosten der Unterkunft wichtig, wenn es beispielsweise einen Warmwasserboiler gibt, da es hier eine individuelle Pauschale für sie und das Kind gibt, die bei 0,8 % beginnt und bei 2,3 % endet.

Krankheiten und Behinderungen führen zu einem Mehrbedarf, auch wenn was Kleines unterwegs ist. Dies lassen wir einfach mal in dem Beispielfall weg.

Die angemessenen Kosten der Unterkunft ergibt sich i. d. R. aus dem Mietspiegel bzw. erfährt man vom Grundsicherungsamt des jeweiligen Wohnortes.

Wir nehmen 450 € Warmmiete mit normaler Zentralheizung an, also ohne dezentrale Warmwasserversorgung. Die Kosten der Unterkunft werden nach Köpfen verteilt.

Beispielrechnung:

Frau X
Einkünfte EU-Rente: 775 €
HLU/Grundsicherung: 382 €
12 % MB wegen Alleinerziehung: 45,84 €
KdU: 225 €
Bedarf1: 652,84 €

12-jähriges Kind
Einkünfte KG: 184 €
Einkünfte Überschuss aus Bedarf1: 122,16 €
HLU: 255 €
KdU: 225 €
Bedarf2: 480 €

Fehlbetrag: 173,84 €

Was mir auffällt, ist der fehlende Kindesunterhalt, den ich nicht aus den Angaben entnehmen konnte. Und KG ist 184 € im Jahr 2013 für ein Kind. Ferner könnte ein KG-Zuschlag in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und eventuell Wohngeld. Es muss also einen Grund geben, wenn die Behörde einen Grundsicherungsantrag schriftlich abgelehnt hat, der sich meist schon aus der Begründung ergibt...Vor allem müsstest du Frau X fragen, wie lange ihr Antrag denn her ist...

LG
Alphamännchen

„Elbe“ (Pseudonym)

der antrag von frau x ist 1 jahr her.
frau x bekommt keinen kindesunterhalt und das jugendamt hört nach 6 jahren auf zu zahlen .frau x hat mehrere titel vom kindsvater,die ihr aber nix nützen ,weil sie nicht einforderbar sind.
frau x hat die eu -rente bis 2033 durch und diese wird dann in altersrente übergehen.
der grund ist das das einkommen von frau x zu hoch ist.dieser meinung war das sozialamt als frau x grundsicherung beantragen wollte,dieser meinung war auch die arge ,als frau x leistungen für ihren sohn beantragt hat. die kindergeldstelle meinte bei dem antrag auf kinderzuschlag das einkommen von frau x sei zu hoch.
ach ja ,frau x bekommt wohngeld von 34,27 ,diesen wahnsinnsbetrag hat frau x völlig vergessen.
aber du siehst ,an 3 stellen in unterschiedlichen behörden und orten wurde festgestellt das einkommen sei zu hoch für zuschüsse

„Vreden“ (Pseudonym)

Der Rentenantrag ist durch. Es gibt einen Unterhaltstitel. Der Kindsvater ist nicht leistungsfähig, weil er eventuell zu wenig Einkommen hat bzw. unterhalb vom Freibetrag lebt. Somit ist der Unterhaltsvorschuß für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu gewähren, maximal 72 Monate, den sich der Staat ggf. vom Kindsvater zurück holt, so das Ministerium des Bundes:

http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html

Dann gibt es den Nachrang der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung, der sich hieraus ergibt:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/2.html

Amtliches Merkblatt Kinderzuschlag:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Merkblatt-Kinderzuschlag-2013.html

Rechtsunverbindlicher Kinderzuschlagsrechner:

http://www.geldsparen.de/inhalt/rechner/Soziales/Kinderzuschlagrechner.php

Kinderzuschlag wird gewährt, wenn dadurch eine Bedürftigkeit vermieden werden kann. Laut Rechner hat Frau X. bei einer Kaltmiete von 310 €, Betriebskosten von 70 und Heizkosten von 70 € einen Anspruch auf Zuschlag von 132,84 €. Allerdings wird ein ungedeckter Bedarf von 36,73 € übrig bleiben. Ich habe hier keine Mehrbedarfe wegen z. B. kostenaufwändiger Ernährung, Altersvorsorge (Riester), Kosten einer Haftpflichtversicherung (PKW) berücksichtigt. Einkünfte: 775 €, WG: 34,27 € wurden einbezogen. Kein Unterhalt. Kindergeld wird vom Rechner immer eingerechnet.

Wohngeld wurde beantragt und wird gewährt, so dass bei Frau X. angemessene Unterkunftskosten vorliegen. Die Kosten der Unterkunft sind im tatsächlichen Umfang zu gewähren. Einmal im Jahr erfolgt eine Betriebskostenabrechnung, die also immer zu berücksichtigen ist, egal ob Guthaben oder Nachzahlung.

Die Angaben der Kindergeldstelle können nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig die Angaben der Arge, wenn gleich das Kind eine Leistung nach dem SGB XII beziehen müsste und die Frau X eine Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten würde, um der obigen Unterversorgung zu begegnen.

Als erstes wird ein Grundsicherungsantrag benötigt:

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/sgb-xii-sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung/Vordruck_zur_Beantragung_von_Grundsicherung_im_Alter_und_bei_Erwerbsminderung.pdf

Bitte die Ausfüllhinweise immer beachten !

Der ausgefüllte Antrag mit entsprechenden Nachweisen wird an das Grundsicherungsamt via Einschreiben geschickt, was für Frau X. zuständig ist. Denn bei einem Ablehnungsbescheid, aus welchen Gründen auch immer, kann man natürlich Widerspruch einreichen. Mündliche Ablehnungen sind rechtsunverbindlich, da man den schriftlichen Antrag von Frau X. objektiv durchrechnet und dann einen Bescheid erlässt, egal ob negativ oder positiv.

Im übrigen geht es Primär ums Kindeswohl.